Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Bettermann AG

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäfts bedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um eine Aufforderung des Kunden zur Abgabe von Offerten. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Das gilt auch für Abänderungen des vereinbarten Formzwanges.

2. Unterlagen

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Masse, Belastbarkeitswerte und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich bezeichnet sind. Muster sind unverbind liche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Die Eigenschaften des Musters werden nicht als Beschaffenheit der Sache garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in einwandfreiem Zustand an uns zurückzuge ben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, oder nicht ordnungsgemäss, sind wir berechtigt für das Muster die Herstellungskosten zu berechnen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthalte nen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mass -und Leistungsangaben sind als an nähernd zu betrachtende Durchschnittswerte anzusehen und stellen keine Beschaffen heitsgarantie dar. Bei Fertigung nach Konstruktionszeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden, übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Kundenanweisungen beruhen, kei ne Gewähr und keine Haftung. Der Kunde übernimmt etwaige Ansprüche Dritter, auch aus Produkthaftung gegen uns, wegen durch die Ware verursachte Schäden, und zwar mit befreiender Wirkung zu unseren Gunsten, es sei denn, dass wir den Schaden vor sätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Fall der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter be rechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Fall des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Unsere weitergehenden Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschliess lich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

3. Verpackung, Lieferung

Verpackung, Versandweg und auch Transportmittel sind mangels besonderer Verein barungen unserer Wahl überlassen. Die zum Transport verwendeten Mulden, Gitter -und Europaletten sind Eigentum der Firma Bettermann AG. Werden diese nicht retourniert oder zur Abholung angemeldet, werden diese nach den effektiven Kosten in Rechnung gestellt. Lagermässig geführte und ausgewiesene kleinste Verpackungseinheiten kön nen aus Rationalisierungsgründen nicht angebrochen werden. Bei Bestellungen ab weichender Stückzahlen wird daher die nächsthöhere Verpackungseinheit geliefert. Bei nicht Lagergeführten Artikeln, behalten wir uns vor, auf die nächsthöhere Verpackungs einheit aufzurunden. Über- und Unterlieferungen, insbesondere bei auftragsbezogener Fertigung, behalten wir uns im marktüblichen Rahmen vor. Bei der Forderung nach ex akter Mengeneinhaltung ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, der bestätigt werden muss. Sukzessivlieferungsverträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Suk zessivvertrag zu Grunde liegenden Gesamtmenge. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abrufaufträge ergeben, ist die angegebene Gesamtmenge innerhalb von zwölf Monaten abzurufen. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere gesetzlichen Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben dabei unberührt. Bei zeitlich gefestigten Anlieferzeiten auf Kundenwunsch können folgende Zuschlä ge verrechnet werden. Anlieferungen bis 08.00h; Zuschlag = CHF 80.-/ Anlieferungen bis 10:00h; Zuschlag = CHF 50.-/ Anlieferungen auf Fix-Zeit (ab 10.00h); Zuschlag = CHF 50.-. Weitere Zuschläge können entstehen und müssen verrechnet werden wenn, Leerfahrten (kann z.B. beim Kunden nicht abgeladen werden oder eine Retoure nicht mitgenommen werden) werden zu den ordentlichen Transportkosten zusätzlich CHF 50.- verrechnet. Ausserordentliche Zeitaufwände (Kunden suchen, warten zum Ablad, Stapler suchen… etc.) werden von unseren Transporteuren mit CHF 90.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Weitere allfällige Sonderkosten für spezielle Dienstleistungen (Krana blad, LKW mit Kran, Express-Sonderfahrten) müssen Situativ mit der Firma Bettermann AG besprochen werden. Der Ablad erfolgt grundsätzlich an der nächstmöglichen, für das Lieferfahrzeug zugänglichen Abladestelle bzw. Bordsteinkante. Ein Anspruch des Kunden auf Ablad an einem bestimmten Ort auf der Baustelle oder innerhalb des Objekts besteht nicht. Zusätzliche Aufwände oder besondere Abladebedingungen bedürfen einer vorgängigen Vereinbarung und können separat verrechnet werden.

4. Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist ab Werk/Lager Wolfen schiessen, Kanton Nidwalden und schliessen Verpackung und Versicherung sowie Spe ditionskosten nicht ein. Zu unseren Preisen kommt die am Tage der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu. Der Abnehmer verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens oder seiner Anschrift sowohl uns als auch der für ihn zuständigen Inlands-Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb der Schweiz erfolgt eine Franko-lieferung, d.h. fracht kosten- und verpackungsfreie Lieferung ab einem Nettoauftragswert von CHF 500.- frei Haus. Für Kleinbestellungen unter CHF 500.- (netto ohne Mehrwertsteuer) berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von CHF 20.- (netto) pro Auftrag. Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort Schweiz, auf den Empfänger über (Ausgenommen Lieferungen durch unsere eigene Spedition). Änderungen unse rer Bruttopreise sind jederzeit vorbehalten. Geltend ist die Bruttopreisliste auf unserer Homepage.

5. Termine und Lieferfristen

Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schrift lich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungsein zelheiten, und verstehen sich ab Lieferort. Ein Rücktritt des Kunden ist nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Ein Rücktritt des Kunden ist nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Massgabe der Regelungen in Ziffer 10. Ereignisse, die wir im Rahmen eines üblichen Betriebsrisikos nicht zu vertreten haben und die uns die Liefe rung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschie ben oder bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder ob wir zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Kunde zurücktre ten. Die von uns gegenüber dem Kunden abgegebene Erklärung gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Auslieferung behindert sind. Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen, bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss oder Nachbearbei tung, Betriebsstörungen und Personalmangel und Mangel an Transportmittel sowie ins gesamt beim Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse.

6. Umtausch und Retouren

Umtausch und Zurückgabe von Waren sind nur mit Meldung an die Firma Bettermann AG möglich. Bei Retouren von Standardmaterial, welche nicht auf eine Fehlerlieferung unsererseits zurückzuführen sind, erfolgt eine Vergütung erst ab einem Nettowarenwert von CHF 50.-. Für unsere Umtriebe und Aufwendungen belasten wir mindestens 25% des Nettowarenwertes. Der Transport geht zu Lasten des Absenders. Waren können ausschliesslich in der Originalverpackung zurückgenommen werden. Eine allfällige Ver gütung kann nur bei einwandfreiem Material erfolgen. Spezialausführungen oder Son deranfertigungen jeglicher Art können nicht zurückgenommen werden.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind bei Rechnungserhalt mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen, nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Bei unbaren Zahlungen gilt der Tag der Gutschriftanzeige als Zahlungseingang. Eingehende Zahlungen sind stets zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Schuld anzurechnen. Dem Kunden steht – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Leistungsverweigerungs- oder Zurück behaltungsrecht nicht zu, sofern wir seinen Anspruch nicht zuvor schriftlich anerkennt haben oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt ist. Eine Verrechnung seitens des Kunden ist nur dann möglich, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder un streitig ist bzw. wenn sie von uns schriftlich anerkannt ist.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderun gen aus allen Geschäften mit dem Kunden befriedigt sind. Dieser stimmt der Anmeldung und Eintragung des Eigentumsvorbehaltes an der in den Vertragsunterlagen (Offerte, Bestellung, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung) bezeichneten Ware zu dem in die sen Unterlagen vereinbarten Kaufpreis (garantierte Forderung) und mit Verfall 60 Tage nach Rechnungserhalt bzw. im Falle von Verzug bei dessen Eintritt, an das Vorbehalts register zu. Liegt die Ware im Zeitpunkt der Anmeldung des Eigentumsvorbehaltes nicht am Sitz des Kunden, verpflichtet sich dieser zur schriftlichen Ortsangabe. Vor Eigen tumsübergang darf unsere Ware ohne vorherige Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ferner sind die Geltendmachung von Rechten Dritter an der Ware oder Pfändungen uns sofort mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Angaben zu machen, erforderlichen Erklärungen abzugeben und Urkun den auszuhändigen, andernfalls hat der Kunde unseren Schaden zu tragen. Im letzteren Fall werden ausserdem unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig. Der Kunde ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges zu veräussern bzw. zu verwenden unter der Voraussetzung, dass tat sächlich ein Forderungs-übergang nach Ziffer 8. stattfindet. Die Berechtigung erlischt, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich nach kommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Waren vorläufig auf Kosten des Kunden wieder an uns zu nehmen und ausserdem nach erfolgter Mahnung die Ware nach unse rem pflichtgemässen Ermessen zu verwerten. Werden unsere Waren vor Bezahlung unserer Forderungen veräussert, ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigentumsrechte bis zur vollständigen Bezahlung der Waren durch seinen Abnehmer diesem gegenüber rechtsgültig vorzubehalten. Die durch den Weiterverkauf entstehende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Sicherungsrechte des Kun den aus dem Verkauf sowie etwaige Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Zerstörung unseres Vorbehaltseigentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versicherungs summe fällt, an uns abgetreten. Wir nehmen diese Antretung hiermit an. Soweit unser Miteigentum veräussert wird, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert entspricht. Auf Verlangen hat uns der Kunde seine Abnehmer mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen sowie uns alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Urkunden auszuhändigen. Solange der Kunde uns gegenüber seine vertraglichen Verpflichtungen pünktlich erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat die für uns eingezogenen Beträge gesondert zu verwah ren und sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig werden. Der Kunde hat die Kosten einer etwaigen Intervention gegen Dritte zu tragen und sie auf Verlangen vorzuschiessen. Wenn unsere Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt und die Vorausabtretung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl frei zugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Kunden gehen abgetretene Forderungen auf den Kunden über.

9. Beanstandungen

Beanstandungen, die sich auf offensichtliche und bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel über Umfang oder Qualität unserer Lieferungen und Leistungen beziehen, müs sen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Anschlussfrist von acht Tagen nach Ein treffen der Ware beim Kunden oder bei dem von ihm Benannten, schriftlich bei uns, nicht bei unseren Partnern, eingegangen sein. Geringe Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen im Rahmen der technischen vorgegebenen Toleranzen berechtigen nicht zu Reklamationen. Die Rücksendung etwa beanstandeter Ware hat nur nach unserer vor herigen, schriftlichen Einwilligung zu erfolgen. Bei berechtigter und fristgemässer Mängel rüge beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseiti-gung des Mangels, die Lieferung einer mangelreifen Sache oder gewähren eine Gutschrift über den berechneten Minderwert. Wir sind berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nach erfüllung, des Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden, ist dieser zum Rücktritt gemäss den Bestimmungen der folgenden Sätze berechtigt. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Frist wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezo gene Nutzungen für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Für etwaige Scha denersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziffer10. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernah me einer Beschaffenheitsgarantie der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs richten sich die Rechte des Kunden ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacher füllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunden nicht auf unsere Aufforde rung hin die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vor genommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen an der Ware verursacht wurde. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr; bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Ver wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit ver ursacht hat, zwei Jahre.

10. Pflichten

Im Fall einer vorvertraglichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Pflichtverletzung, auch bei mangelhaften Lieferungen, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haf ten wir für Schadens- und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrläs sigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist unzulässig. Ausserhalb der Verletzung wesentli cher Pflichten ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Lieferpreises beschränkt. Ein Anspruch eines Kunden oder eines Dritten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des mit uns vereinbarten Lieferpreises. Die genannten Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten nicht bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Fall des arglistigen Verschweigen des Mangels, im Fall von Körper- und Gesundheitsschäden mit oder ohne Todesfolge sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, ver jähren spätestens nach einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz sowie im Fall der Übernahme einer Garantie für Be schaffenheit einer Sache, im Fall von arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall von Körper- und Gesundheitsschäden mit oder ohne Todesfolge und im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Etwaige kürzere Verjährungs fristen haben Vorrang.

11. Datenschutz

Wir sind berechtigt die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder Drit ten stammen, im Sinne des Schweizerischen Datenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wolfenschiessen, Kanton Nidwalden.

13. Rohstoffschwankungen

Die Preise der Produkte aus Messing und Kupfer unterliegen gewissen Schwankungen, die sich an den jeweiligen DEL-Notierungen orientieren. Bei einer Veränderung dieser Kur se nach oben oder nach unten wird pro 15 Punkte ein fünfprozentiger Zu- oder Abschlag angerechnet. Für die Kalkulation der Zu- oder Abschläge wird jeweils die DEL-Notiz des Datums zu Grunde gelegt, an dem der Auftrag bei uns eingegangen ist.

14. Rechtsgrundlage

Für Streitigkeiten, auf welchen die vorliegenden Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechte ist ausge-schlossen. Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeiten der anderen Bestimmung nicht davon berührt. Der Kunde ist vielmehr damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirksamen Bestimmung vom wirtschaftlichen Sinn her nahe kommt.

15. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist in allen Fällen im Kanton Nidwalden. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.

16. Anerkennung

Der Kunde bestätigt, den Inhalt der vorliegenden Geschäftsbedingungen vollständig zu kennen. Er anerkennt deren Verbindlichkeit, insbesondere von Ziffer 7. (Eigentumsvor behalt und Forderungsabtretung), 13.(Rechtsgrundlage) und 14.(Gerichtsstand)

Wolfenschiessen, Juni 2026